Aktuell
Januar 2026 PDF

Für Unternehmer
Am 4. Dezember 2025 hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Die endgültige Fassung enthält gegenüber dem Regierungsentwurf mehrere Änderungen und Ergänzungen. Das Steueränderungsgesetz 2025 sieht u. a. Steuererleichterungen für die Gastronomie, Berufspendler und Gemeinnützigkeit vor.
Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 1. Januar 2026
Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen (ohne Getränke) gilt künftig dauerhaft. Ziel ist die Entlastung der Gastronomie und die Angleichung an mitgenommene Speisen.
Vorsteuer-Vergütung (§ 18g Satz 5 UStG):
Die elektronische Bekanntgabe des Bescheids der Ablehnung durch das BZSt wird Regelfall, wenn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet wird. Eine Zustimmung des inländischen Unternehmers ist nicht mehr nötig.
Zentrale Zollabwicklung (§ 21b UStG):
Umsetzung der EU-weiten zentralen Zollabwicklung im USt-Recht. Nicht im Inland ansässige Unternehmer müssen für entsprechende Umsätze Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entrichten.
Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG):
Die Umsatzgrenze für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Änderungen im Einkommensteuerrecht ab VZ 2026
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG):
Erhöhung der Pauschalen auf 3.300 EUR (Übungsleiter) bzw. 960 EUR (Ehrenamt). Es ist zu beachten, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke für juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften gleichermaßen gilt.
Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen (§ 3 Nr. 73 EStG): Steuerbefreiung von Preisgeldern der „Deutschen Sporthilfe“-Stiftung.
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG):
Aktualisierung des Verweises auf die neue De-minimis-Verordnung zur Verbesserung der Rechtsklarheit.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):
Anhebung auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die neue Pauschale ist auch bei doppelter Haushaltsführung anzuwenden.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG):
Einführung eines Höchstbetrags von 2.000 EUR für Unterkunftskosten im Ausland; Ausnahmen bei verpflichtender Wohnungsnutzung.
Gewerkschaftsbeiträge (§ 9a S. 3 EStG):
Beiträge zu Gewerkschaften gelten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten.
Parteispenden (§§ 10b Abs. 2 S. 1, 34g S. 2 EStG):
Verdopplung der Höchstbeträge auf 3.300 EUR (6.600 EUR bei Zusammenveranlagung) zur Inflationsanpassung.
Verlustabzug Landwirtschaft (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG):
Die Regelung des § 32c EStG wird hinsichtlich des Verlustrücktrages erweitert. Wird ein Verlust des ersten Jahres des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen, ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ausgeschlossen. Bisher führte die Ausnahmeregelung nur den Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums auf.
Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG):
Pauschalierung des Arbeitslohns nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht.
Mobilitätsprämie (§ 101 S. 1 EStG): Befristung aufgehoben – Anspruch bleibt dauerhaft bestehen.
Änderungen in der Abgabenordnung ab 1.1.2026
E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 AO):
E-Sport wird als sportlicher, digitaler Wettkampf in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen; Voraussetzung ist u. a. die Einhaltung des Jugend- und Gewaltschutzes sowie die Abgrenzung zu Glücksspiel und „Pay-to-win“-Formaten. Körperschaften sollen zudem Suchtprävention betreiben und einen gesunden Umgang mit dem Medium fördern.
Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO):
Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 EUR auf 100.000 EUR Jahreseinnahmen angehoben, wodurch die Pflicht für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfällt.
Photovoltaikanlagen (§ 58 Nr. 11 AO):
Die Verwendung von Mitteln für Errichtung und Betrieb von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen ist für Körperschaften unschädlich, solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. Einnahmen aus Stromeinspeisung können weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, ggf. unter Nutzung spezieller Steuerbefreiungen wie § 3 Nr. 72 EStG.
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO):
Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht; bis zu dieser Grenze ist keine gesonderte Sphärenzuordnung zu Zweckbetrieb oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erforderlich. Kleinere Körperschaften sollen bürokratisch entlastet werden und aus Vereinfachungsgründen für das Einhalten der Freigrenze keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen.
Freigrenze sportliche Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO):
Die Einnahmengrenze, bis zu der sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb fingiert werden, steigt von 45.000 EUR auf 50.000 EUR jährlich; die Regelung dient der Bürokratieentlastung von Sportvereinen.
Verzicht auf Anhörung (§ 91 Abs. 2a AO):
Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und nach § 93c AO übermittelten elektronischen Daten kann künftig auf eine Anhörung verzichtet werden, da sich diese Daten als verlässlich erwiesen haben und dem Steuerpflichtigen bereits bekannt sind.
Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 1. Januar 2026
Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen (ohne Getränke) gilt künftig dauerhaft. Ziel ist die Entlastung der Gastronomie und die Angleichung an mitgenommene Speisen.
Vorsteuer-Vergütung (§ 18g Satz 5 UStG):
Die elektronische Bekanntgabe des Bescheids der Ablehnung durch das BZSt wird Regelfall, wenn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet wird. Eine Zustimmung des inländischen Unternehmers ist nicht mehr nötig.
Zentrale Zollabwicklung (§ 21b UStG):
Umsetzung der EU-weiten zentralen Zollabwicklung im USt-Recht. Nicht im Inland ansässige Unternehmer müssen für entsprechende Umsätze Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entrichten.
Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG):
Die Umsatzgrenze für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Änderungen im Einkommensteuerrecht ab VZ 2026
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG):
Erhöhung der Pauschalen auf 3.300 EUR (Übungsleiter) bzw. 960 EUR (Ehrenamt). Es ist zu beachten, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke für juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften gleichermaßen gilt.
Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen (§ 3 Nr. 73 EStG): Steuerbefreiung von Preisgeldern der „Deutschen Sporthilfe“-Stiftung.
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG):
Aktualisierung des Verweises auf die neue De-minimis-Verordnung zur Verbesserung der Rechtsklarheit.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):
Anhebung auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die neue Pauschale ist auch bei doppelter Haushaltsführung anzuwenden.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG):
Einführung eines Höchstbetrags von 2.000 EUR für Unterkunftskosten im Ausland; Ausnahmen bei verpflichtender Wohnungsnutzung.
Gewerkschaftsbeiträge (§ 9a S. 3 EStG):
Beiträge zu Gewerkschaften gelten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten.
Parteispenden (§§ 10b Abs. 2 S. 1, 34g S. 2 EStG):
Verdopplung der Höchstbeträge auf 3.300 EUR (6.600 EUR bei Zusammenveranlagung) zur Inflationsanpassung.
Verlustabzug Landwirtschaft (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG):
Die Regelung des § 32c EStG wird hinsichtlich des Verlustrücktrages erweitert. Wird ein Verlust des ersten Jahres des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen, ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ausgeschlossen. Bisher führte die Ausnahmeregelung nur den Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums auf.
Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG):
Pauschalierung des Arbeitslohns nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht.
Mobilitätsprämie (§ 101 S. 1 EStG): Befristung aufgehoben – Anspruch bleibt dauerhaft bestehen.
Änderungen in der Abgabenordnung ab 1.1.2026
E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 AO):
E-Sport wird als sportlicher, digitaler Wettkampf in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen; Voraussetzung ist u. a. die Einhaltung des Jugend- und Gewaltschutzes sowie die Abgrenzung zu Glücksspiel und „Pay-to-win“-Formaten. Körperschaften sollen zudem Suchtprävention betreiben und einen gesunden Umgang mit dem Medium fördern.
Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO):
Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 EUR auf 100.000 EUR Jahreseinnahmen angehoben, wodurch die Pflicht für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfällt.
Photovoltaikanlagen (§ 58 Nr. 11 AO):
Die Verwendung von Mitteln für Errichtung und Betrieb von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen ist für Körperschaften unschädlich, solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. Einnahmen aus Stromeinspeisung können weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, ggf. unter Nutzung spezieller Steuerbefreiungen wie § 3 Nr. 72 EStG.
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO):
Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht; bis zu dieser Grenze ist keine gesonderte Sphärenzuordnung zu Zweckbetrieb oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erforderlich. Kleinere Körperschaften sollen bürokratisch entlastet werden und aus Vereinfachungsgründen für das Einhalten der Freigrenze keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen.
Freigrenze sportliche Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO):
Die Einnahmengrenze, bis zu der sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb fingiert werden, steigt von 45.000 EUR auf 50.000 EUR jährlich; die Regelung dient der Bürokratieentlastung von Sportvereinen.
Verzicht auf Anhörung (§ 91 Abs. 2a AO):
Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und nach § 93c AO übermittelten elektronischen Daten kann künftig auf eine Anhörung verzichtet werden, da sich diese Daten als verlässlich erwiesen haben und dem Steuerpflichtigen bereits bekannt sind.
Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Anforderungen an die elektronische Rechnung (E-Rechnung) weiter konkretisiert und geschärft. Damit setzt das BMF einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einer einheitlichen, digitalen Rechnungsabwicklung in Deutschland und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen erfolgt schrittweise: Für Großunternehmen ab 1. Januar 2027, für kleinere Unternehmen (Jahresumsatz unter 800.000 EUR) spätestens ab 1. Januar 2028. Bis Ende 2026 (bzw. 2027 für Kleinunternehmen) bleibt eine Übergangsfrist bestehen, in der auch Papier- oder PDF-Rechnungen zulässig sind, sofern der Empfänger zustimmt.
Eine E-Rechnung muss künftig in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Das Standardformat ist die europäische Norm EN 16931 (z. B. X-Rechnung oder ZUGFeRD 2.x). Einfache PDF-Rechnungen oder E-Mails mit Anhang erfüllen die Anforderungen nicht mehr. Das BMF-Schreiben konkretisiert außerdem die Anforderungen an Inhalt und Aufbau: Alle Pflichtangaben nach den §§ 14 und 14a UStG müssen im strukturierten Teil der Rechnungsdatei enthalten sein, Verweise auf Anlagen oder externe Dokumente reichen nicht aus. Zudem wird die Validierungspflicht für eingehende E-Rechnungen betont: Unternehmen müssen technische und inhaltliche Fehler erkennen und dokumentieren, um Compliance-Risiken zu vermeiden.
Die neuen Regelungen gelten auch für Gutschriften sowie für Branchen mit Sonderregelungen wie Differenzbesteuerung, Reiseleistungen oder Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte. Parallel arbeitet das BMF an einem Meldesystem für die transaktionsbezogene Echtzeit-Übermittlung von Rechnungsdaten, der nächste Schritt im Rahmen von ViDA (VAT in the Digital Age).
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre ERP- und Buchhaltungssysteme strukturierte Rechnungen im EN-16931-Format erzeugen und empfangen können und ob ihre Validierungsprozesse den neuen Vorgaben entsprechen. Nur so lassen sich Formatfehler frühzeitig erkennen und Compliance-Risiken vermeiden.
Quelle: BMF
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen erfolgt schrittweise: Für Großunternehmen ab 1. Januar 2027, für kleinere Unternehmen (Jahresumsatz unter 800.000 EUR) spätestens ab 1. Januar 2028. Bis Ende 2026 (bzw. 2027 für Kleinunternehmen) bleibt eine Übergangsfrist bestehen, in der auch Papier- oder PDF-Rechnungen zulässig sind, sofern der Empfänger zustimmt.
Eine E-Rechnung muss künftig in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Das Standardformat ist die europäische Norm EN 16931 (z. B. X-Rechnung oder ZUGFeRD 2.x). Einfache PDF-Rechnungen oder E-Mails mit Anhang erfüllen die Anforderungen nicht mehr. Das BMF-Schreiben konkretisiert außerdem die Anforderungen an Inhalt und Aufbau: Alle Pflichtangaben nach den §§ 14 und 14a UStG müssen im strukturierten Teil der Rechnungsdatei enthalten sein, Verweise auf Anlagen oder externe Dokumente reichen nicht aus. Zudem wird die Validierungspflicht für eingehende E-Rechnungen betont: Unternehmen müssen technische und inhaltliche Fehler erkennen und dokumentieren, um Compliance-Risiken zu vermeiden.
Die neuen Regelungen gelten auch für Gutschriften sowie für Branchen mit Sonderregelungen wie Differenzbesteuerung, Reiseleistungen oder Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte. Parallel arbeitet das BMF an einem Meldesystem für die transaktionsbezogene Echtzeit-Übermittlung von Rechnungsdaten, der nächste Schritt im Rahmen von ViDA (VAT in the Digital Age).
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre ERP- und Buchhaltungssysteme strukturierte Rechnungen im EN-16931-Format erzeugen und empfangen können und ob ihre Validierungsprozesse den neuen Vorgaben entsprechen. Nur so lassen sich Formatfehler frühzeitig erkennen und Compliance-Risiken vermeiden.
Quelle: BMF
Ab 2026 sollte es Steuerbescheide eigentlich nur noch digital geben - Papierbescheide sollten zur Ausnahme werden. Nun aber justiert der Gesetzgeber voraussichtlich nach - und verschiebt den Start. Die Finanzverwaltung ist somit grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2027 im Regelfall verpflichtet, Steuerbescheide elektronisch bekanntzugeben. Für das Jahr 2026 ist daher mit einem Neben- einander von elektronischer und postalischer Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch die Finanzverwaltung zu rechnen.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf verpflichtend, sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr erforderlich. Die Papierform bleibt weiterhin möglich. Steuerpflichtige können formlos und ohne Begründung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen - einmalig oder dauerhaft. Der Widerspruch gilt aber nur für zukünftige Bescheide. Ein elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit. Die Benachrichtigung per E-Mail dient lediglich als Hinweis, nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe.
Quelle: DStV
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf verpflichtend, sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr erforderlich. Die Papierform bleibt weiterhin möglich. Steuerpflichtige können formlos und ohne Begründung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen - einmalig oder dauerhaft. Der Widerspruch gilt aber nur für zukünftige Bescheide. Ein elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit. Die Benachrichtigung per E-Mail dient lediglich als Hinweis, nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe.
Quelle: DStV
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass ein Entgelt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück keine privaten Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG darstellt, sondern eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück, das Eigentum einer Erbengemeinschaft (EG) war. Die Klägerin vermietete das Grundstück an einen Dritten und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die EG das Grundstück veräußerte, verzichtete die Klägerin gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt (FA) qualifizierte die Zahlung als privaten Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das FG dagegen als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
BFH-Urteil
Der BFH weist die Revision der Klägerin zurück und hebt das Urteil des FG auf. Das FG habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt. Die Vorschrift hat nach Ansicht des BFH eine klärende Funktion für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten und stellt klar, dass eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehört, an deren Stelle sie tritt.
Praxisrelevanz
Das FG wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob die Klägerin Werbungskosten hatte, die die Einkünfte mindern, und ob die Entschädigung außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind. Die steuerliche Zuordnung hängt davon ab, ob die Entschädigung tatsächlich für den Wegfall steuerbarer Einnahmen aus Vermietung gezahlt wurde.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück, das Eigentum einer Erbengemeinschaft (EG) war. Die Klägerin vermietete das Grundstück an einen Dritten und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die EG das Grundstück veräußerte, verzichtete die Klägerin gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt (FA) qualifizierte die Zahlung als privaten Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das FG dagegen als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
BFH-Urteil
Der BFH weist die Revision der Klägerin zurück und hebt das Urteil des FG auf. Das FG habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt. Die Vorschrift hat nach Ansicht des BFH eine klärende Funktion für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten und stellt klar, dass eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehört, an deren Stelle sie tritt.
Praxisrelevanz
Das FG wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob die Klägerin Werbungskosten hatte, die die Einkünfte mindern, und ob die Entschädigung außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind. Die steuerliche Zuordnung hängt davon ab, ob die Entschädigung tatsächlich für den Wegfall steuerbarer Einnahmen aus Vermietung gezahlt wurde.
Für Photovoltaikanlagen, bei denen mehr als nur ein geringfügiger Teil des erzeugten Stroms privat verbraucht wird, kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet werden. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Voraussetzung für einen IAB - die fast ausschließliche betriebliche Nutzung - nicht gegeben ist, wenn der größte Teil des Stroms im eigenen Haushalt verbraucht wird.
Wesentliche Aussagen des Urteils
Ein IAB ist nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut (hier: die Photovoltaikanlage) fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, also mindestens 90 % des Stroms eingespeist oder verkauft wird.
Wird mehr als 10 % des erzeugten Stroms privat verbraucht, fehlt die erforderliche betriebliche Nutzung und der IAB ist ausgeschlossen. Die Entscheidung bezieht sich auf den Verbrauch des erzeugten Stroms, nicht auf die technische Nutzung der Anlage.
Praktische Konsequenzen
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den erzeugten Strom überwiegend selbst nutzt, kann keinen IAB geltend machen, selbst wenn er den Betrieb gewerblich führt. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anlage ist weiterhin möglich, jedoch nicht über den IAB, sondern durch andere Abschreibungsmöglichkeiten.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24
Wesentliche Aussagen des Urteils
Ein IAB ist nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut (hier: die Photovoltaikanlage) fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, also mindestens 90 % des Stroms eingespeist oder verkauft wird.
Wird mehr als 10 % des erzeugten Stroms privat verbraucht, fehlt die erforderliche betriebliche Nutzung und der IAB ist ausgeschlossen. Die Entscheidung bezieht sich auf den Verbrauch des erzeugten Stroms, nicht auf die technische Nutzung der Anlage.
Praktische Konsequenzen
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den erzeugten Strom überwiegend selbst nutzt, kann keinen IAB geltend machen, selbst wenn er den Betrieb gewerblich führt. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anlage ist weiterhin möglich, jedoch nicht über den IAB, sondern durch andere Abschreibungsmöglichkeiten.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24
Ab dem 1. Januar 2026 werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung erstmals elektronisch zwischen Versicherern, Steuerverwaltung und Arbeitgebern ausgetauscht und automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das geht aus einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Dezember 2025 hervor. Bisher mussten Beschäftigte ihrem Arbeitgeber jährlich eine Papierbescheinigung des Versicherers vorlegen, damit die Beiträge steuerlich berücksichtigt wurden. Dieses Verfahren entfällt ab 2026 – ebenso die Anwendung der Mindestvorsorgepauschale.
Was ändert sich für Versicherte?
Versicherte müssen keine Bescheinigungen mehr einreichen. Die Beiträge werden automatisch erfasst und berücksichtigt. Ein Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung ist möglich, muss aber formlos erfolgen. Für bestimmte Ausnahmefälle (z. B. besondere Versicherungsverhältnisse) bleibt die Papierbescheinigung weiterhin zulässig. Arbeitgeber erhalten Hinweise zur Umsetzung, Arbeitnehmer*innen zu ihren Rechten und Pflichten. Mit dieser Neuerung wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Versicherte deutlich vereinfacht und bürokratische Hürden werden abgebaut.
Was ändert sich für Versicherte?
Versicherte müssen keine Bescheinigungen mehr einreichen. Die Beiträge werden automatisch erfasst und berücksichtigt. Ein Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung ist möglich, muss aber formlos erfolgen. Für bestimmte Ausnahmefälle (z. B. besondere Versicherungsverhältnisse) bleibt die Papierbescheinigung weiterhin zulässig. Arbeitgeber erhalten Hinweise zur Umsetzung, Arbeitnehmer*innen zu ihren Rechten und Pflichten. Mit dieser Neuerung wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Versicherte deutlich vereinfacht und bürokratische Hürden werden abgebaut.
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten eines Verkehrswertgutachtens für die Grundsteuer im finanzgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt getragen werden müssen. Dies gilt, wenn die Steuerersparnis die Gutachterkosten deutlich übersteigt, die ursprüngliche Wertfestsetzung zu einer erheblichen Überbewertung führte und die Ursache für den niedrigeren Wert bereits im Verwaltungsverfahren offenkundig war. Eine automatische Kostenauferlegung an den Steuerpflichtigen ist unverhältnismäßig und widerspricht dem billigen Ermessen des Gerichts.
Beispielrechnung: Im Urteilsfall betrug die jährliche Steuerersparnis 606,63 EUR, insgesamt über sechs Jahre, also 3.639,80 EUR. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 1.514,28 EUR. Die deutlich höhere Steuerersparnis rechtfertigte die Kostenauferlegung an das Finanzamt.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, 16.10.2025, 8 K 626/24
Beispielrechnung: Im Urteilsfall betrug die jährliche Steuerersparnis 606,63 EUR, insgesamt über sechs Jahre, also 3.639,80 EUR. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 1.514,28 EUR. Die deutlich höhere Steuerersparnis rechtfertigte die Kostenauferlegung an das Finanzamt.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, 16.10.2025, 8 K 626/24
Ein Mieter hatte nach einem Vermieterwechsel die Miete vorübergehend weiterhin an den alten Vermieter gezahlt und war daraufhin fristlos gekündigt worden. Das Berufungsgericht wies die Räumungsklage nun ab und erklärte die Kündigung für treuwidrig.
Die Zahlungen waren zwar auf das falsche Konto erfolgt, doch da der alte Vermieter noch Teil der neuen Vermietergemeinschaft war und die Beträge einfach weitergeleitet werden konnten, sah das Gericht einen rechtsmissbräuchlichen Missbrauch des Zahlungsverzugs durch die Klägerseite.
Quelle: LG München
Die Zahlungen waren zwar auf das falsche Konto erfolgt, doch da der alte Vermieter noch Teil der neuen Vermietergemeinschaft war und die Beträge einfach weitergeleitet werden konnten, sah das Gericht einen rechtsmissbräuchlichen Missbrauch des Zahlungsverzugs durch die Klägerseite.
Quelle: LG München
Für Heilberufe
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal klärt ab, dass Ärzte ihre privat krankenversicherten Patienten grundsätzlich nicht über die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten durch die Krankenkasse aufklären müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und setzt klare Maßstäbe für die ärztliche Aufklärungspflicht im Bereich der privaten Krankenversicherung.
Hintergrund des Verfahrens
Im konkreten Fall wurde ein Patient zur Nasenschleimhautoperation geraten und medizinisch ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt. Über die mögliche Nichtübernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung wurde er jedoch nicht informiert. Nach der Operation verweigerte die Versicherung die Erstattung von rund 2.000 EUR, woraufhin der Patient die Zahlung der Arztrechnung verweigerte.
Gerichtliche Würdigung
Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Patienten zur Zahlung, da er selbst für die Klärung seines Versicherungsschutzes verantwortlich ist. Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Rechtsauffassung: Die ärztliche wirtschaftliche Aufklärungspflicht dient zwar dazu, Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen, beschränkt sich aber auf Fälle, in denen der Arzt konkrete Hinweise auf eine Nichtübernahme der Kosten hat.
Bei privat versicherten Patienten ist dies in der Regel nicht der Fall, da die Erstattungsmodalitäten von Vertrag zu Vertrag stark variieren und Ärzte nicht in der Lage sind, dies vorab zu prüfen.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 23.07.2025 - 2 S 75/25
Hintergrund des Verfahrens
Im konkreten Fall wurde ein Patient zur Nasenschleimhautoperation geraten und medizinisch ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt. Über die mögliche Nichtübernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung wurde er jedoch nicht informiert. Nach der Operation verweigerte die Versicherung die Erstattung von rund 2.000 EUR, woraufhin der Patient die Zahlung der Arztrechnung verweigerte.
Gerichtliche Würdigung
Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Patienten zur Zahlung, da er selbst für die Klärung seines Versicherungsschutzes verantwortlich ist. Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Rechtsauffassung: Die ärztliche wirtschaftliche Aufklärungspflicht dient zwar dazu, Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen, beschränkt sich aber auf Fälle, in denen der Arzt konkrete Hinweise auf eine Nichtübernahme der Kosten hat.
Bei privat versicherten Patienten ist dies in der Regel nicht der Fall, da die Erstattungsmodalitäten von Vertrag zu Vertrag stark variieren und Ärzte nicht in der Lage sind, dies vorab zu prüfen.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 23.07.2025 - 2 S 75/25
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24) erneut entschieden, dass für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen der Referenzzinssatz auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit maßgeblich ist.
Sachverhalt und Entscheidung
In zwei Musterverfahren klagten Verbraucherschutzverbände gegen Sparkassen, weil sie die in den Prämiensparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln für unwirksam hielten und die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsen für zu niedrig ansahen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Bundesbank-Zinsreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit vorgenommen werden muss.
Der BGH bestätigte diese Vorgehensweise und wies die Revisionen der Verbraucherschutzverbände zurück. Die vom OLG bestimmten Referenzzinsen entsprächen den Anforderungen an eine objektive, unabhängige und sachgerechte Ermittlung des Referenzzinssatzes und würden weder Sparer noch Sparkassen einseitig begünstigen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtslage für Sparer und Sparkassen gleichermaßen. Die verwendeten Referenzzinsen spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und berücksichtigen den typischen Anlagehorizont von Prämiensparverträgen von 15 Jahren. Die Vorgehensweise der OLGs, die Bestimmung des Referenzzinssatzes mit sachverständiger Hilfe vorzunehmen, ist aus Sicht des BGH sachgerecht und nachvollziehbar.
Sachverhalt und Entscheidung
In zwei Musterverfahren klagten Verbraucherschutzverbände gegen Sparkassen, weil sie die in den Prämiensparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln für unwirksam hielten und die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsen für zu niedrig ansahen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Bundesbank-Zinsreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit vorgenommen werden muss.
Der BGH bestätigte diese Vorgehensweise und wies die Revisionen der Verbraucherschutzverbände zurück. Die vom OLG bestimmten Referenzzinsen entsprächen den Anforderungen an eine objektive, unabhängige und sachgerechte Ermittlung des Referenzzinssatzes und würden weder Sparer noch Sparkassen einseitig begünstigen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtslage für Sparer und Sparkassen gleichermaßen. Die verwendeten Referenzzinsen spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und berücksichtigen den typischen Anlagehorizont von Prämiensparverträgen von 15 Jahren. Die Vorgehensweise der OLGs, die Bestimmung des Referenzzinssatzes mit sachverständiger Hilfe vorzunehmen, ist aus Sicht des BGH sachgerecht und nachvollziehbar.
Lesezeichen
BMF-Schreiben: Das BMF hat in einem Schreiben vom 10.11.2025 (III C 2 – S 73000/00080/004/016) zur Frage des Vorsteuerabzugs beim Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz wurde entsprechend angepasst.
Shortlink zum BMF-Schreiben: https://www.tinyurl.com/yz688ybc
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Die Finanzverwaltung hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht.
In einer aktualisierten Übersicht werden die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland dargestellt. Änderungen gegenüber den ab dem 1. Januar 2025 gültigen Werten sind in Fettdruck hervorgehoben. Das BMF-Schreiben enthält zudem zahlreiche Erläuterungen zur praktischen Anwendung der Pauschalen, insbesondere zu eintägigen Auslandsreisen sowie zur Kürzung der Verpflegungspauschbeträge, etwa bei gestellten Mahlzeiten.
Shortlink zum BMF-Schreiben: https://www.tinyurl.com/mpepjz8z
In einer aktualisierten Übersicht werden die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland dargestellt. Änderungen gegenüber den ab dem 1. Januar 2025 gültigen Werten sind in Fettdruck hervorgehoben. Das BMF-Schreiben enthält zudem zahlreiche Erläuterungen zur praktischen Anwendung der Pauschalen, insbesondere zu eintägigen Auslandsreisen sowie zur Kürzung der Verpflegungspauschbeträge, etwa bei gestellten Mahlzeiten.
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Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
12.01.2026 (15.01.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.01.2026 (Beitragsnachweis)
28.01.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
12.01.2026 (15.01.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.01.2026 (Beitragsnachweis)
28.01.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Archiv
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Für Unternehmer
Firmenwagen gilt nicht als Mindestlohn
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Kein Anspruch auf erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Übergangsbereich: Neue Formeln für Midijobs ab 1. Januar 2026
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
Für Bauherren und Vermieter
Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?
Rückabwicklung eines Hauskaufs trotz Gewährleistungsausschluss
Für Heilberufe
Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
Lesezeichen
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
BFH stärkt Steuerpflichtige bei Kassenmängeln
KI-Schulungspflicht für Unternehmen
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreie Aktivrente kommt
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Aktuelle Urteile zu Testamenten
Für Bauherren und Vermieter
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Für Heilberufe
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA
Für Sparer und Kapitalanleger
Veranlagung bei Antrag auf Günstigerprüfung
Lesezeichen
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2025
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Künstlersozialabgabe ab 2026 bei 4,9 %
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen bei Betriebsaufgabe
Pauschalversteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Für Bauherren und Vermieter
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Für Heilberufe
Investitionsbooster in der Praxis
Für Sparer und Kapitalanleger
Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen
Lesezeichen
Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
EuGH stärkt Anspruch auf Corona-Beihilfen trotz Fristablaufs
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft
Anforderungen an Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG – Hinweis zu Umsatzsteuer und Haftungsrisiken
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Für Bauherren und Vermieter
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Für Heilberufe
Auch für die Vertretung gilt: Entgelt für ärztlichen Notdienst ist umsatzsteuerfrei
Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Lesezeichen
Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Änderungen
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Wann ist eine AdV im Rechtsstreit erfolgreich?
Ergänzungen zur Einführung der E-Rechnung seit 1. Januar 2025
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2025
Ergänzungspfleger bei Schenkung an Minderjährige
Rechtliche Tragweite nach Weitergabe des E-Mail-Passworts
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
Für Bauherren und Vermieter
Vorkaufsrecht des Mieters gilt auch bei Umwandlung in Teileigentum
Für Heilberufe
Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen
Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“
Für Sparer und Kapitalanleger
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei der Riester-Rente im Zusammenspiel mit einer Steuerermäßigung aus?
Lesezeichen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Schenkung oder Veräußerung?
Kein Sonderausgabenabzug für Ferienfreizeit
Für Bauherren und Vermieter
Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung
BGH-Urteil: Bruttobeträge in Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Sondereigentum zulässig
Für Heilberufe
Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale
Für Sparer und Kapitalanleger
Rückforderung von Kontoführungsentgelten
Lesezeichen
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis
Für Unternehmer
Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung
Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch
Kindergeldanspruch
Zerrissenes Testament begründet Widerruf
Berücksichtigung von Elternzeiten bei Betriebsrente
Für Bauherren und Vermieter
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
Für Heilberufe
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in engen Grenzen erstattungsfähig
Für Sparer und Kapitalanleger
Keine Rückzahlung nach Phishing-Angriff
Lesezeichen
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Informationen zur E-Rechnung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Bauherren und Vermieter
Indexmieten müssen klar und transparent sein
Für Heilberufe
Erhöhte Vergütung für Hebammen
Schadensersatz nach Corona-Impfung? Gericht fordert Gutachten
Für Sparer und Kapitalanleger
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Lesezeichen
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
Für Bauherren und Vermieter
Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Für Heilberufe
Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Sparer und Kapitalanleger
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
Lesezeichen
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
Aktuelle Steuertermine
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
BaFin-Kontenvergleich
Für Bauherren und Vermieter
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Für Heilberufe
Höhere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit?
Für Sparer und Kapitalanleger
BGH kippt Bank-Klauseln zu Negativzinsen
Lesezeichen
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
Aktuelle Steuertermine
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Für Unternehmer
Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Werbeaufwendungen
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Wann kommerzialisiert sich das Namensrecht eines Influencers?
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wissenswertes beim Ausschlagen einer Erbschaft
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Für Bauherren und Vermieter
Steuerstundung bei Wohnimmobilie
Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
Für Heilberufe
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft
Für Sparer und Kapitalanleger
Weihnachtsspenden nachweisen
Lesezeichen
Bescheinigungen für energetische Gebäudesanierung
MFA-Tarifvertrag und Gehalt 2025
Aktuelle Steuertermine
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Wichtiger Hinweis
WICHTIGER HINWEIS
Für Unternehmer
Reform der Kleinunternehmerregelung
Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG auch nach Renteneintritt
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
Krankenkasse: Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
Gefälschte Briefpost, Steuerbescheide oder Strafzettel
Für Bauherren und Vermieter
Anfechtungskläger muss bei langsamem Gericht nachhaken
Vorkaufsrecht von Angehörigen geht Mietkaufsrecht vor
Für Heilberufe
Steuerliche Nachweisführung von Krankheitskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2024
Für Sparer und Kapitalanleger
Wegzugsbesteuerung für Fonds
Lesezeichen
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2025
Auslandsreisepauschalen ab 2025
Aktuelle Steuertermine
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